KUNDEN-BEREICH

AGB

Das Gesetz, Kraftfahrzeug Parken Verträge (Gesetz 40/2002 vom 14. November) reguliert das Parken auf einer Gewerbefläche. Daher hat das Unternehmen die Aufgaben der Überwachung und Sorgfalt für die Zeit, in der das Kraftfahrzeug geparkt ist. Daher ist der Eigentümer für folgende Schäden, die durch das Fahrzeug oder den Nutzer entstehen verantwortlich:

  • Schädigungen von Personen, durch defekte oder mangelhafte Wartung der Anlage.
  • Kfz-Schäden, durch Erdrutsche, Überschwemmungen oder Bruch der Rohre, etc.
  • Schäden durch Kfz-Diebstahl: zerbrochene Fenster, das Verschwinden des Fahrzeugs, etc.

Der Eigentümer hat eine Haftpflichtversicherung für solche Schäden.

Diese Police beinhaltet Schäden, die durch schlechtes Wetter verursacht werden, es sei denn, das das Gebiet als Katastrophengebiet behandelt wird, dies wird in diesem Fall durch die Versicherungsgesellschaft deklariert.

Im Falle eines Diebstahls, sind alle Zubehörteile des Fahrzeugs ausgeschlossen, die nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind. Daher ist der Eigentümer nicht verpflichtet, Verantwortung zu tragen für:

  • Diebstahl des Autoradios / CD-Hülle.
  • Diebstahl von Mobiltelefonen.
  • Diebstahl von Fahrzeugpapieren. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, dass der Besitzer die Fahrzeugpapiere mit sich selbst führt.
  • Diebstahl von Gegenständen im Fahrzeug, wie Kleidung, Taschen oder andere Gegenstände, die der Benutzer im Fahrzeug lässt.

Pflichten des Parkplatznutzers

Für seinen Teil, hat der Auftraggeber die Dokumente und Zubehörteile, die nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind, wie z.B. Radio, Handy oder Fahrzeugpapiere zu entfernen.

Zu den Aufgaben des Benutzers gehört es, das Ticket zum Abholen des Fahrzeugs zu präsentieren. Falls es fehlt, hat sich der Besitzer des Fahrzeugs sich zu präsentieren, was zu Schwierigkeiten, führen kann, wenn das Auto von einem Freund oder auf den Namen eines Familienangehörigen übergeben wurde. In diesem Fall ist die Anwesenheit des Eigentümers erforderlich. Für seinen Teil wird das Unternehmen den Beweis mit den folgenden Informationen liefern:

  • Das Datum und Uhrzeit der Einfahrt zur Bestimmung der Mengen.
  • Identifizierung des Fahrzeugs

Der Nutzer haftet dem Inhaber und anderen Benutzern für die Schäden und Nicht-Erfüllung dieser Pflichten oder fehlende Kompetenz während der Fahrt des Fahrzeugs innerhalb des Gebiets.

Der Besitzer des Fahrzeugs, wenn auch nicht der Fahrer ist haftbar für Schäden, ausser die Übergabe fand mit dem Schlüssel des Fahrzeugs durch einen verantwortlichen des Parkplatzes statt.

Rechte des Parkplatzeigentümers

Der Eigentümer des Parkplatzes hat das Zurückbehaltungsrecht des Fahrzeugs als Sicherheit für die Bezahlung.

Der Eigentümer des Parkplatzes kann sich auf das Verfahren des Artikels 71 des Gesetzes über den Verkehr, Kraftfahrzeugverkehrs und Verkehrssicherheit berufen, wenn ein Fahrzeug ständig und für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten abgestellt ist, und für ihn in einer Weise, der begründete Verdacht auf Vernachlässigung, besteht, und es daher unmöglich ist, das Kraftfahrzeug mit eigenen Mitteln zu bewegen, weil es keine amtlichen Kennzeichen, oder allgemein äußere Mängel aufweisst und daher der Eindruck der Nichtnutzung durch den Eigentümer entsteht,.